UN-Kinderrechtskonvention
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Angenommen durch Resolution der Generalversammlung 44/25 vom 5. Dezember
1989 Inkrafttreten: 2.9.1990, für die Bundesrepublik Deutschland:
5.4.1992. Hier auch Download im Format Microsoft
Word für Windows 6.0 möglich.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - in der Erwägung,
daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit
ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der
Welt bildet,
angedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen in
der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert
des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fordern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten
verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch
Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen
Status,
unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder
Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,
überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft
und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer
Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand
gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der
Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung
seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück,
Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erwägung, daß das Kind umfassend auf ein individuelles
Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der
Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des
Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und
der Solidarität erzogen werden sollte,
eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz
zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte
des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen
Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere
in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten
der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die
sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des
Kindes ausgeführt ist, »das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen
und geistigen Reife besonderen Schutz und besonderer Fürsorge, insbesondere
eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf«»unter
Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen
und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern
unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie
und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der
Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit
(Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen
und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder
gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben,
und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen
Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung
des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für
die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern,
insbesondere Entwicklungsländern -
haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,
einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner
Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen
geschützt wird.
Artikel 3
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie
von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt der vorrangig zu berücksichtigen
ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung
der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für
das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge
zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge
für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste
und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten
Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit
sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und
des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen
Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung
ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern
oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder
der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormund oder anderer für
das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung
der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem
Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht,
eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das
Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im
Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen
aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das
Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten,
seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner
Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen
Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich
wiederherzustellen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen
den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß
die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen,
daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind
durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn
bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort
des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu
geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder
beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten
Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung
oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des
Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während
der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der
Vertragsstaat auf Antrag der Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem
anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über
den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies
nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten
stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags
keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel
9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung
gestellte Anträge auf Einreise in einem Vertragsstaat oder Ausreise
aus einem vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollen, human und beschleunigt
bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung
eines solchen Antrages keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller
und deren Familienangehörigen hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten
haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen
und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten
die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz
1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich
ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht
auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen
Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit
oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in
diesem Übereinkommen anerkannten Rechte vereinbar sind.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe
zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle
im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört
zu werden.
Artikel 13
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke
oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf
nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich
sind.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei
mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit
oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr
oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an
und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere
derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen
Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum
Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten,
die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem
Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch
und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines
Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders
Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften,
die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sin in erster Linie
die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das
Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und
den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe,
das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben,
die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen
zu nutzen.
Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher
oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung,
vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung
oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu
schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils,
eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen
Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame
Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind
und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren
und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung,
Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in
den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern
und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in
eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder,
falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung
in betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen,
gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die
höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die
zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts
des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund
zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen
Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls
erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form
der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland
in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort
nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen
Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften
und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in
diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in
einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen
durchgeführt wird.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt
oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts
oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen
Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält,
die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften
über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die
genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind,
und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern
oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen,
um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern
oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig
zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind
im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen
derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem
Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
Artikel 23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren,
seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben
der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf
besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß
dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen
im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung
zuteil wird, die dem zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der
Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten
und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf
das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich
seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit
den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge
und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter
Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über
Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und
des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen,
in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern
und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare
Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen
zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit.
Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem
Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten
wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen,
um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche
Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck
auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der
gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch
den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei
die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen
sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor
und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere
Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung
des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung
der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß
sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der
Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung
und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen,
um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder
schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit
zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung
des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen
Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur
Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht
worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung
der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände,
die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen
der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an
und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung
dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände
des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung
von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner
körperlichen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen
Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für
das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen,
um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei
der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick
auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber
den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen
sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen.
Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind
finanziell verantwortlichen Personen in einem anderen Staat leben als das
Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den
Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an;
um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit
fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen
wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen;
c) allen entsprechend den Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen
mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich
machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch
fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt
wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang
mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere, um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen
und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Artikel 29
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung
des Kindes darauf gerichtet sein muß,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und
den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu
vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität,
seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des
Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt,
sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft
im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung
der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen,
nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlich Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden,
daß sie die Freiheit natürlich oder juristischer Personen beeinträchtigen,
Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in
Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten
Mindestnormen entspricht.
Artikel 30
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicher
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten
werden, in Gemeinschaften mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine
eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und
sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frieden
an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie
Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes
auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und
fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten
für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden,
die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder
die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen.
Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die
Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen
vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung
dieses Artikels vorsehen.
Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder
vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte
zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung
dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller
Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck
treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß
Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet
oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet
werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet
werden.
Artikel 35
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen
und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und den Verkauf
von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner
Form zu verhindern.
Artikel 36
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen
der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten,
die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden
sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne
die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf
bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für
die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und
mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere
ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen,
sofern nicht ein andere Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet
wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und
Besuche ein Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche
Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf
umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand
und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen
und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige
Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen
Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts,
die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung
zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Personen die das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen.
Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte,
nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich
die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene
Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines
Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung,
Ausbeutung oder Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter
Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen
in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und
der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes
für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt
und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine
soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven
Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte
insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht
verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt
oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt
oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern
oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde
oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch
sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu
lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistandes sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters
oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird
- in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig
zu bekennen, sowie die Belastungszeuge zu befragen oder befragen zu lassen
und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen
Bedingungen zu erwirken,
v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist,
diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen
durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz
nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen,
wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu
sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen
sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern,
die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig
sind; insbesondere
a) leben sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß,
um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen,
um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die
Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden
müssen.
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden,
die ihrem Wohl dienlich sind und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung
stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie
Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte
des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten
sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat gelten Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen
dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen
bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei
der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen
gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt,
der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem
sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen
erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten
unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher
Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung
zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen
sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer
Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen
worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle zwei
Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge
innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt
sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen
an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt
sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten
Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen,
die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten
vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt,
welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit
von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen
dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder
erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses
nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied
vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des
Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten
Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten Ort statt.
Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die
Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten
mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß
das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten
Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge
aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu
beschließenden Bedingungen.
Artikel 44
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über
den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die
Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte
vorzulegen, und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens
für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten berichten ist auf etwa bestehende
Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten
daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen
voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben
enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung
des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden
Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten
späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben
nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über
die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts-
und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer
Berichte im eigenen Land.
Artikel 45
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die
internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten
Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung
der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten
zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann,
wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen
einladen, sachkundigen Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens
auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht
hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten,
die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen
Hinweis erhalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht;
etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen
oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär
zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen
im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln
44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten.
Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen
Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit
etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Artikel 48
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär
übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet
innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung mindest
ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz
anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung
zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn
sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von
einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut
von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt
anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar
sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete diesbezüglich Notifikation zurückgenommen
werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird
mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt
Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Vorbehaltserklärung der Bundesregierung
Erklärung, welche die Bundesregierung bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegeben hat
I.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß
sie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als einen Meilenstein
der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt und die Ratifizierung
des Übereinkommens zum Anlaß nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen
Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechend
und die sie nach Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet
hält, dem Wohlergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen
gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge
für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, als verheiratete
Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere
darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die
Ausübung der elterlichen Sorgen durch beide Eltern zu verbessern.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen
innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche
Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer
Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen
Rechts erfüllt.
II.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß
aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann,
mit dem Infkrafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht
auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, als verheiratete
Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne
Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine
derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens.
Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über
die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen
notwendig.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen
des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
a) über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der
Wahrnehmung ihrer Rechte,
b) über das Sorgerecht- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern
und
c) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher
Kinder
nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des
Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen
Gesetzgebers gestellt bleibt.
III.
Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland
zu den Parallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Abs.
2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens, daß diese
Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten von geringer
Schwere nicht in allen Fällen
a) ein Anspruch darauf besteht, »einen rechtskundigen oder anderen
geeigneten Beistand
b) die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden
Urteils durch eine »zuständige übergeordnete Behörde
oder durch ein zuständiges höheres Gericht
IV.
Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ferner ihre am 23. Februar
1989 in Genf abgegebene Erklärung:
Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß
die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch
kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über
die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes
zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern
zu machen.
V.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, daß nach
Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige
als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze
mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens)
unvereinbar ist. Sie erklärt, daß sie von der durch das Übereinkommen
eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf 15 Jahre festzulegen,
keinen Gebrauch machen wird.