Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken
Landesverband Rheinland-Pfalz
Satzung der SJD – Die Falken, Landesverband Rheinland – Pfalz
I. Name und Sitz
(1) Wir sind die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, Landesverband RheinlandPfalz.
Wir sind ein Teil des Bundesverbandes der SJD – Die Falken. Unser Landesverband
umfasst das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Der Sitz des Landesverbandes ist Mainz. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist „Freundschaft“.
II. Aufgaben und Zweck
(1) Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband.
(2) Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.
(3) Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im
Sinne des § 11 Abs. 3 des SGB VIII (KJHG):
· außerschulische, politische Jugendbildung
· Jugendarbeit in Sport und Spiel
· arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
· internationale Jugendarbeit
· Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
· Jugendberatung und Elternarbeit
· Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der
Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen
(4) Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.
III. Mitgliedschaft
(1) Alle Jungen und Mädchen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion
können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.
(2) Der junge Mensch bekennt sich durch die Teilnahme am Verbandsleben zu den
Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem auf seinen Antrag durch die jeweilige zuständige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde.
(3) Die Rechte ausübende Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Tod.
(4) Mitglieder gehören, ihrem Alter entsprechend, folgenden Arbeitsringen an:
· den „Falken“ von 6 – 15 Jahren
· der „Sozialistischen Jugend“ ab 15 Jahren
(5) Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre), Das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe des Verbandes beginnt mit dem 13. Lebensjahr (12 Jahre).
(6) Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse
des Verbandes verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Für die
Erteilung einer Rüge, die Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot,
neue Funktionen zu übernehmen, für die Aberkennung der Rechte aus der
Mitgliedschaft, sowie für den Ausschluss aus dem Verband gilt die Bundessatzung
und das Verbandsordnungsverfahren.
IV. Beitragsleistungen
(1) Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Landesverband abzuführen ist, werden von der Bundeskonferenz festgelegt.
(2) Zur weiteren Unterstützung der satzungsgemäßen Tätigkeit des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.
(3) Über die Höhe der Beitragsanteile des Landes und seiner Gliederungen entscheidet die Landeskonferenz.
V. Gliederungen
(1) Die Gliederungen des Landesverbandes sind die Ortsverbände. Zu einer Gründung bedarf es mindestens drei Mitglieder. Nach regionalen Erfordernissen können über diesen Stadt- und Kreisverbände, oder Unterbezirke gebildet werden. Unterbezirke, Stadt- und Kreisverbände können ohne Ortsverbände als Gliederungen gebildet werden und die in dieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der Ortsverbände übernehmen.
(2) Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen
Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefasst. Die Leitung obliegt einem mindestens alle zwei Jahre von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstand.
(3) Ein Wechsel in einen anderen Ortsverband muss dem Landesvorstand angezeigt werden.
(4) Die Vorstände aller Gliederungen sollen mindestens bestehen aus:
· der/dem 1. Vorsitzenden
· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und SJ – Ringleiter_in
· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und F – Ringleiter_in
· der/dem Kassierer_in
(5) Über die Gründung und Auflösung von Gliederungen im Landesverband entscheidet der Landesausschuss. Eine Gliederung kann von der Landeskonferenz oder von einem Landesausschuss aufgelöst werden, sofern in ihr keine aktive Verbandsarbeit mehr
unterhalten wird.
VI. Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
1. Die Landeskonferenz
2. Der Landesausschuss
3. Der Landesvorstand
4. Die Landeskontrollkommission
5. Das Landesschiedsgericht
VII. Die Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz ist das höchste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus 25 stimmberechtigten Delegierten der Ortsverbände, die nach Festlegung durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen in den Ortsverbänden zu wählen sind. Delegierte_r kann nur sein, wer Mitglied des Verbandes ist.
(2) Jeder Ortsverband erhält ein Grundmandat. Die restlichen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei wird die Anzahl der Mitglieder zugrunde gelegt, die im der Konferenz vorausgegangenen Kalenderjahr ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.
(3) Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
(4) Die Konferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(5) Die Landeskonferenz wird mindestens alle zwei Jahre vom Landesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Anträge an die Landeskonferenz sind mindestens drei Wochen vor Konferenzbeginn beim Landesvorstand einzureichen und von diesem zusammen mit den Berichten des Landesvorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes mindestens zwei Wochen vor der Konferenz den Delegierten bekannt zu geben.
Initiativanträge sind möglich. Antragsfristen dafür werden in der Geschäftsordnung der Konferenz geregelt.
(6) Antragsberechtigt sind alle Gliederungen, Organe und Mitglieder des Landesverbandes.
(7) Die Landeskonferenz nimmt die Berichte des Landesvorstandes, der
Landeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Landesvorstandes.
(8) Die Landeskonferenz wählt mindestens alle zwei Jahre die Mitglieder des
Landesvorstandes, der Landeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes in
geheimer Wahl.
(9) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in einem Wahlgang. Jede*r Delegierte*r kann auf einer Liste zwei Stimmen vergeben, die auf zwei unterschiedliche Kandidat*innen verteilt werden müssen.
Als Vorsitzende ist die Kandidatin mit den meisten Stimmen gewählt, sie muss aber
mindestens die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Delegierten auf sich vereinigen. Bei der Wahl für den*die nicht geschlechtsidentitäre*n Vorsitzende*n ist die Person mit den meisten Stimmen, mindestens aber der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Alle übrigen Kandidat*innen sind dann gewählt, wenn sie mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen können.
(10) Bei der Wahl der Vorsitzenden der Arbeitsringe, ist jeweils die/derjenige gewählt,
die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht niemand diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beisitzer*innen der Arbeitsringe werden in besonderen Wahlgängen je Ring in Gruppen gewählt. Landeskontrollkommission und
Landesschiedsgericht können in Gruppen gewählt werden. Den Vorsitz erhält die Person, die hierbei die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Liegen der Konferenz mehr Wahlvorschläge vor als Mitglieder zu wählen sind, ist eine
geheime Wahl erforderlich. Auf Antrag aus der Konferenz ist jede Wahl geheim
durchzuführen. Die Landesvorsitzenden werden in jedem Fall geheim gewählt.
(11) Die Landeskonferenz beschließt über die vorliegenden Anträge, die in beschlossener Form zur Leitlinie der Arbeit des Landesverbandes werden.
(12) Eine außerordentliche Landeskonferenz muss der Landesvorstand auf
Beschluss einer einfachen Mehrheit des Landesausschusses
Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Landesvorstandes
einstimmigen Beschluss der Landeskontrollkommission
Antrag von einem Drittel aller Ortsverbände im Landesverband
einberufen werden.
(13) Es gelten die gleichen Fristen wie für eine ordentliche Landeskonferenz.
(14) Bei Einberufung einer außerordentlichen Landeskonferenz üben die Delegierten der letzten Landeskonferenz ihr Mandat aus, soweit die Ortsverbände keine neuen Delegierten gewählt haben.
(15) Mit Ausnahme von Neuwahlen für die Landesorgane hat eine außerordentliche
Konferenz alle Befugnisse einer ordentlichen Landeskonferenz.
(16) Die außerordentliche Landeskonferenz kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche Konferenz umwandeln.
IX. Der Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss besteht aus einem Vertreter des Landesvorstandes und je einem gewählten Vertreter aller Ortsverbände. Der Landesausschuss wird vom Landesvorstand einberufen.
(2) Der Landesausschuss muss auf Antrag eines Ortsverbandes oder aufgrund eines von der Mehrheit aller Landeskontrollkommissionsmitglieder gefassten Beschlusses vom Landesvorstand einberufen werden. den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen mindestens eine
(3) Der Landesausschuss trifft Entscheidungen von weitreichenden Bedeutungen im Rahmen der von der Landeskonferenz aufgestellten Beschlüsse und Richtlinien. Der Landesausschuss wählt die Landessekretäre und spricht Empfehlungen zu Entlassung oder Verbleib von Landessekretären aus. Der Landesausschuss nimmt Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes und für die Landeskontrollkommission vor. Bei den Ergänzungswahlen haben die Landeskontrollkommission und der Landesvorstand kein Stimmrecht.
(4) Der Landesausschuss wird mit einer Frist von 14 Tagen vor der Zusammenkunft
eingeladen.
X. Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
1. Person weiblich ist
der*dem stellvertretenden Vorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des
SJ –Ringes
der*dem stellvertretenden Vorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des
F-Ringes
bis zu drei Beisitzer_innen den SJ –Ringes
bis zu drei Beisitzer_innen des F –Ringes
(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen bilden den geschäftsführenden
Landesvorstand, an dem der*die Landessekretär*in mit beratender Stimme teilnimmt.
(3) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
1. Die Führung des Verbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der
Landeskonferenz und des Landesausschusses.
2. Weiterentwicklung der geistigen und erzieherischen Grundlagen der Arbeit.
3. Er stellt einen Haushalt auf, führt die Geschäfte und beruft die
Landeskonferenz und den Landesausschuss ein.
4. Der Landesvorstand stellt alle Mitarbeiter_innen der SJD – Die Falken im
Landesverband Rheinland – Pfalz ein. Der Landesverband kann im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Stadt-/Kreisverband oder Ortsverband
Mitarbeiter_innen für Tätigkeiten im Stadt-/Kreisverband oder Ortsverband
einstellen.
(4)Die Landesvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und außen. Sie sind
Treuhänder*innen dem gesamten Vermögen des Landesverbandes und ist ermächtigt, alle dem Landesverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Andere Vorstandsmitglieder können mit der Wahrnehmung besonderer Vertretung beauftragt werden.
(5) Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landeskonferenz und des
Landesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller
Gliederungen zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter_innen zu entsenden. Der Landessvorstand ist verpflichtet, Delegierte der Landeskonferenzen und des Landesausschusses und die Bundeskontrollkommission umfassend zu informieren.
XI. Die Landeskontrollkommission
(1) Die Landeskontrollkommission besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
Beschäftigte beim Landesverband und Mitglieder des Landesvorstandes können nicht zu Mitgliedern der Landeskontrollkommission gewählt werden.
(2) Die Landeskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die
Beschlüsse der Landeskonferenz und des Landesausschusses sowie über alle von den Gliederungen gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung hat die Landeskontrollkommission den Landesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur nächsten Landeskonferenz Gültigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimmrecht. Die Landeskontrollkommission prüft und kontrolliert die Geschäftsführung des Landesvorstandes.
(3) Die Landeskontrollkommission hat das Recht an Sitzungen aller Gliederungen und Organe des Landesverbandes teilzunehmen. Alle Organe und Gliederungen des Landesverbandes sind der Landeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Der Landesvorstand ist verpflichtet zu den von der Landeskontrollkommission
aufgeworfenen Fragen oder zu von ihr gemachten Vorschlägen ohne schuldhaften Verzug Stellung zu nehmen.
(5) Die Landeskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den
Landesvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die Betroffenen zu unterrichten. Auf Antrag der Landeskontrollkommission ist ihr die Möglichkeit zu geben, dem Landesausschuss zwischen den Konferenzen über ihre Tätigkeit zu berichten.
XII. Das Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die/der Vorsitzende muss
volljährig sein. Die Mitglieder im Landesschiedsgericht dürfen nicht Mitglieder im
Landesvorstand oder der Landeskontrollkommission sein.
(2) Die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes sind durch das Verbandsordnungsverfahren (VOV) geregelt.
XIII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
(1) Alle Landesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, nach ordentlicher Einladung, bei der jeweiligen Tagung anwesend sind.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder Satzungen der Gliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenhaltungen werden nicht gezählt.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
(5) Satzungsändernde Anträge können nur dann entschieden werden, wenn sie den
Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor der jeweiligen Konferenz zugegangen sind.
XIV. Vermögen und Inventar
(1) Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.
(2) Alle Gliederungen sind dem Landesvorstand gegenüber verpflichtet, ihre
Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(3) Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht der nächsthöheren Gliederung zu.
XV. Gemeinnützigkeit
(1) Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.
(2) Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Verbandes dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder des Landesvorstands können für den im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwand entschädigt werden.
XVI. Satzungen der Gliederungen
(1) Bei Zweifeln über die Auslegung oder bei Regelungslücken der Satzung gilt die
Bundessatzung entsprechend.
(2) Sofern Satzungen aus den Gliederungen den Bestimmungen dieser Satzung
entgegenstehen, so gelten die vorliegenden Bestimmungen.
XVII. Selbstauflösung
(1) Die Selbstauflösung kann nur auf einer ordentlichen Landeskonferenz mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die SJD – Die Falken, Bundesverband, mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.